Allgemeine Geschäftsbedingungen
H&B Oberflächentechnik Peter Braade e.K.

1. Allgemeines

Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde, durch Auftragserteilung oder Lieferungsannahme werden diese anerkannt. Etwaige AGB Ihres Unternehmens werden hiermit ausdrücklich abgelehnt und kommen nicht zur Anwendung. Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Auftragspapiere des Auftraggebers müssen alle für die Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakter Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift, Glanzgrad enthalten. Des Weiteren sind eventuelle Sonderwünsche in Bezug auf Bearbeitung, Liefertermin usw. zu vermerken. Fehlen die entsprechenden Auftragspapiere oder sind diese nicht vollständig ausgefüllt, so trägt der Auftraggeber jegliches Risiko.

2. Lieferung – Lieferzeit

Die von uns genannte Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Pulverlacke, sowie im Fall von Streik und Aussperrung ist H & B von der Lieferverpflichtung befreit, wenn durch die obigen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich ist. Bei späteren Abänderungen des erteilten Auftrages verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.

3. Preise – Zahlung

Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweilig gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Für Verpackung berechnen wir 5% der Rechnungssumme. 50% der Rechnungssumme sind nach Auftragserteilung fällig, der Restbetrag sofort nach Erhalt der Ware. Wir berechnen Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Pro Mahnung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 7,50.

4. Gewährleistung – Haftung – Mängelrüge

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware, sie endet jedoch spätestens 24 Monate nachdem die Ware unser Werk verlassen hat. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist die Haftung summenmässig auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung beschränkt. Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen. Farbvorgaben, z.B. nach RAL, Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca. Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster. Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt: Bei Transport- und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist. Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen und wenn sie durch übermässige Befettung oder Beölung hervorgerufen werden. Bei übermässiger Belastung des Lackfilms durch Wärme, der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schliessen jede Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius überschritten werden. Bei unsachgemässer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser oder sonstiger, agressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstossen. Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten bestimmungsgemässem Gebrauch bzw. bei unsachgemässer Bearbeitung der Ware durch Schneid-, Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemässer Gebrauch ist, sofern nichts ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung. Bei Anlieferung von mangelhafter, z.B. rostiger oder verzundeter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. Der Abnehmer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab, der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräussert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräussert wird. Über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen zu 20% oder mehr übersteigt. Der Abnehmer ist verplichtet die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus versichern zu lassen.

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Geesthacht. Dies gilt auch für den Fall, dass a.) der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlins verlagert hat oder seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. b.) wir Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend machen, auch im Scheck- /Wechselverfahren. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. für alle Vertragsbestimmungen gilt deutsches Recht. 7. BDSG-Hinweis Nach § 26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass wir ihre Daten, soweit notwendig und im Rahmen der BDSG zulässig, in unserer EDV zu speichern.

Geesthacht, August 2012